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Fassungsvergleich zu Befugnis zur Vornahme medizinisch-diagnostischer Untersuchungen und die hiebei und bei Arbeiten mit Krankheitserregern zu beobachtenden Vorsichtsmaßnahmen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Befugnis zur Vornahme medizinisch-diagnostischer Untersuchungen und die hiebei und bei Arbeiten mit Krankheitserregern zu beobachtenden Vorsichtsmaßnahmen 1
§ 6neu
in Kraft ab 15.04.1948 · idF BGBl. Nr. 63/1948 § 6↗RIS↗
§ 6.
Die Verwendung bakterienhältiger Mittel zur Schädlingsbekämpfung ist verboten.