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Fassungsvergleich zu Pflanzeneinfuhrverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Pflanzeneinfuhrverordnung (aufgehoben) 1
§ 11aufgehoben
in Kraft 30.10.1954 – 10.08.1995 · idF BGBl. Nr. 236/1954 § 11↗RIS↗
§ 11. Aus außereuropäischen Ländern, mit Ausnahme der ans Mittelländische Meer grenzenden Länder, ist die Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenteilen mit Ausnahme von Getreide, Hülsenfrüchten und sonstigen Sämereien, gedörrten und getrockneten Pflanzen und Pflanzenteilen, Mahlprodukten, Konserven und sonstigen Zubereitungen - unbeschadet der Bestimmungen der §§ 3 bis 10 - nur zulässig, wenn der Sendung ein Ursprungs- und Gesundheitszeugnis beiliegt, welches bescheinigt, daß die Ware frei von gefährlichen Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlingen ist und daß im Umkreis von 50 km im Ursprungsland der Japankäfer (Popillia japonica) nicht vorkommt.