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Fassungsvergleich zu Pflanzeneinfuhrverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Pflanzeneinfuhrverordnung (aufgehoben) 1
§ 14aufgehoben
in Kraft 30.10.1954 – 10.08.1995 · idF BGBl. Nr. 236/1954 § 14↗RIS↗
§ 14. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft kann die Ein- und Durchfuhr von Gegenständen, die den Vorschriften der §§ 2 bis 11 unterliegen, auch abweichend von diesen bewilligen, wenn dadurch die Einschleppung gefährlicher Pflanzenkrankheiten oder gefährlicher Pflanzenschädlinge nicht zu befürchten ist.