Änderungen zwischen den Fassungen
§ 14aaufgehoben
§ 14a.
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Einfuhr von Gegenständen, die im § 2 lit. f und g genannt sind, abweichend von den §§ 1 und 2 lit. f und g zu bewilligen, wenn
a) sie aus Kulturen stammen, die von der mit der Durchführung des Pflanzenschutzdienstes des Ausfuhrlandes betrauten amtlichen Stelle als frei von Feuerbrand befunden wurden,
b) der Antragsteller zur Unterbringung der beantragten Menge während des erforderlichen Quarantänezeitraumes über Einrichtungen (zum Beispiel Saranhaus) verfügt, die das Austreten gefährlicher Pflanzenkrankheiten, insbesondere des Feuerbrandes, und gefährlicher Pflanzenschädlinge verhindern und
c) vom Antragsteller die Durchführung aller notwendigen Sicherungsmaßnahmen gegen die Gefahr der Verbreitung von gefährlichen Pflanzenkrankheiten, insbesondere Feuerbrand, und gefährlichen Pflanzenschädlingen angenommen werden kann.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat vor Entscheidung über den Antrag ein Gutachten der Bundesanstalt für Pflanzenschutz über das Vorliegen der im Abs. 1 lit. b und c genannten Voraussetzungen einzuholen, die Bewilligung für einen Zeitraum von längstens drei Monaten zu erteilen und geeignete Bedingungen, die die Gefahr der Verbreitung gefährlicher Pflanzenkrankheiten, insbesondere des Feuerbrandes, und gefährlicher Pflanzenschädlinge nach dem Stand der Wissenschaft und Technik verhindern sollen, in der Bewilligung vorzuschreiben.
(3) Geeignete Bedingungen im Sinne des Abs. 2 sind zum Beispiel die Vorschreibung eines phytosanitären Ursprungs- und Gesundheitszeugnisses zusätzlicher Erklärungen im phytosanitären Ursprungs- und Gesundheitszeugnis, aus denen zum Beispiel hervorgeht, daß die Gegenstände sowie die Kulturen, aus denen die Gegenstände stammen, frei von Feuerbrand sowie virusfrei oder zumindest virusgetestet sind, der Grenzeintrittstelle, der Verpackungserfordernisse und der phytosanitären Untersuchungserfordernisse an der Grenzeintrittstelle und einer ausreichenden Quarantäne.