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Fassungsvergleich zu Pflanzeneinfuhrverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Pflanzeneinfuhrverordnung (aufgehoben) 1
§ 16aufgehoben
in Kraft 20.04.1989 – 10.08.1995 · idF BGBl. Nr. 177/1989 § 16↗RIS↗
§ 16.
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Ein- und Durchfuhrbewilligung gemäß den §§ 5, 13 und 14 sowie einer Einfuhrbewilligung gemäß § 14a ist beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft einzubringen.
(2) Der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrbewilligung hat zu enthalten:
a) die Anschrift des Empfängers;
b) die Bezeichnung und die Anschrift der Bezugsquelle;
c) die Menge und die Art (Sorte) der zu beziehenden Pflanzen (Pflanzenteile);
d) die Angabe, ob die Ware zum Eigenbedarf oder zur Weitergabe bestimmt ist.
(3) Der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrbewilligung gemäß § 14a hat zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 2 Angaben zu enthalten, aus denen das Vorliegen der im § 14a Abs. 1 lit. b und c genannten Voraussetzungen hervorgeht. Überdies ist dem Antrag eine Bestätigung der mit der Durchführung des Pflanzenschutzdienstes des Ausfuhrlandes betrauten amtlichen Stelle über das Vorliegen der im § 14a Abs. 1 lit. a genannten Voraussetzung anzuschließen. Ist die Bestätigung nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfaßt, so muß sie mit einer beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein. Die Bestätigung darf zum Zeitpunkt ihres Einlangens beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nicht älter als ein Jahr sein.
(4) Der Antrag auf Erteilung einer Durchfuhrbewilligung hat zu enthalten:
a) die Anschrift des Empfängers;
b) die Bezugsquelle, Menge und Art der durchzuführenden Pflanzen (Pflanzenteile);
c) die Art der Verpackung;
d) die Angabe der österreichischen Ein- und Austrittsstation.