Änderungen zwischen den Fassungen
§ 17caufgehoben
§ 17c.
(1) Abweichend von den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 Z 1 sind die phytosanitären Untersuchungen von Sendungen aus einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vor der zollamtlichen Abfertigung nur in Form von Stichproben und anhand von Proben vorzunehmen. Dies gilt nicht, wenn
1. ein Anhaltspunkt für einen Befall besteht oder
2. die Sendung ihren Ursprung nicht in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und nicht von einem Weiterversendungszeugnis (Pflanzengesundheitszeugnis für den Wiederexport gemäß dem revidierten Text der Internationalen Pflanzenschutzkonvention) eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums begleitet wird. Das Ausstellungsdatum des Weiterversendungszeugnisses darf nicht mehr als drei Wochen vom Tag der Aufgabe der Sendung zurückliegen.
(2) Die phytosanitären Untersuchungen von Sendungen aus einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind am Bestimmungsort der Sendung oder an einem anderen geeigneten Ort unter der Bedingung, daß der Beförderungsweg der Sendung möglichst wenig geändert wird, vorzunehmen.