§ 18. Ergibt die phytosanitäre Untersuchung oder die phytosanitäre Ersatzuntersuchung, daß durch die Sendung ein gefährlicher Schädling oder eine gefährliche Pflanzenkrankheit eingeschleppt werden kann oder daß das beiliegende Ursprungs- und Gesundheitszeugnis oder Weiterversendungszeugnis unrichtig oder ungültig ist, so haben die phytosanitären Kontrollorgane die Bundesanstalt für Pflanzenschutz hievon umgehend in Kenntnis zu setzen. Bis zur Entscheidung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Zulässigkeit der Ein- oder Durchfuhr einer solchen Sendung ist die Sendung vom Zollamt zurückzubehalten.