Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1aufgehoben
§ 1. Gegenstand des Gesetzes.
Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Bekämpfung der Brucellose der Rinder (Abortus Bang) und, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 14, der sonstigen Haustiere (im nachfolgenden „Seuche“ oder in Wortverbindungen „Bang-“ genannt).