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Fassungsvergleich zu Bangseuchen-Gesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bangseuchen-Gesetz (aufgehoben) 1
§ 15aufgehoben
in Kraft 23.07.1957 – 31.12.2013 · idF BGBl. Nr. 147/1957 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013 § 15↗RIS↗
§ 15. Beschränkungen im Verkehr mit Rindern.
(1) Zur Schlachtung bestimmte Rinder, die in ein Bekämpfungsgebiet oder bangfreies Gebiet eingebracht werden, sind ohne Zwischeneinstallung in ein Schlachthaus oder in eine gewerbliche Schlachtlokalität zu leiten und müssen innerhalb einer Woche nach dem Einlangen am Bestimmungsort geschlachtet werden.
(2) Rinder, die zu Zucht- oder Nutzzwecken bestimmt sind, dürfen in ein bangfreies Gebiet nur eingebracht werden, wenn sie aus bangfreien Beständen oder Gebieten stammen.
(3) Rinder aus bangfreien Beständen oder Gebieten dürfen mit anderen Rindern nicht gemeinsam in einem Eisenbahnwagen, Kraftfahrzeug, Schiffsabteil oder Flugzeug versendet werden. Die etwaige Herkunft der Rinder aus bangfreien Beständen oder Gebieten hat der Versender auf den Transportpapieren zu vermerken. Sollen in einem Eisenbahnwagen, Kraftfahrzeug, Schiffsabteil oder Flugzeug Rinder mehrerer Versender gemeinsam befördert werden, hat das Verkehrsunternehmen dafür Sorge zu tragen, daß Rinder aus bangfreien Beständen oder Gebieten getrennt von anderen Rindern befördert werden.
(4) Soweit die Rinder gemäß § 11 des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, beim Ein- oder Ausladen zu untersuchen sind, ist von den hiezu bestimmten Tierärzten auch die Einhaltung der Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 zu überwachen.