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Fassungsvergleich zu Geschirrverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Geschirrverordnung 1
§ 1geändertlit b (aufgehoben)
in Kraft 01.07.1975 – 12.10.1994 · idF BGBl. Nr. 86/1975 · danach: BGBl. Nr. 823/1994 § 1↗RIS↗
in Kraft ab 13.10.1994 · idF BGBl. Nr. 823/1994 § 1↗RIS↗
§ 1.
Den in dieser Verordnung enthaltenen Verboten und Beschränkungen unterliegen
a) alle Geschirre und Geräte, die zur Gewinnung, Herstellung, Aufnahme, Aufbewahrung oder zum Transport von Lebensmitteln bestimmt sind, soweit sie mit Lebensmitteln in unmittelbare Berührung kommen,
b) Kinderspielzeug, das eine Nachbildung von Eß-, Trink- und Kochgeschirren darstellt, sowie Kinderspielzeug für Säuglinge und Kleinkinder (§ 9).
(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. Nr. 823/1994)