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Fassungsvergleich zu Verordnung über die Gewässeraufsichtsorgane××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verordnung über die Gewässeraufsichtsorgane 1
§ 3neu
in Kraft ab 15.07.1961 · idF BGBl. Nr. 177/1961 § 3↗RIS↗
§ 3.
(1) Jedes Gewässeraufsichtsorgan ist vom Landeshauptmann nach der in der Anlage A enthaltenen Eidesformel zu vereidigen. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
(2) Bei Personen, die schon im öffentlichen Dienst oder als öffentliche Wache vereidigt wurden, genügt die Erinnerung an ihren Diensteid.