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Norm
Verordnung über die Gewässeraufsichtsorgane
Fassungen
§ 4 Verordnung über die Gewässeraufsichtsorgane
BGBl
§ 4 Verordnung über die Gewässeraufsichtsorgane
Judikatur
§ 4 Verordnung über die Gewässeraufsichtsorgane
§ 4 Verordnung über die Gewässeraufsichtsorgane
Fassungsvergleich zu
Verordnung über die Gewässeraufsichtsorgane
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Änderungen zwischen den Fassungen
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Verordnung über die Gewässeraufsichtsorgane
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§ 0↗
RIS↗
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§ 4
neu
in Kraft ab 15.07.1961 · idF
BGBl. Nr. 177/1961
§ 4↗
RIS↗
§ 4.
Der Landeshauptmann hat den Gewässeraufsichtsorganen einen Dienstausweis nach dem aus der Anlage B ersichtlichen Muster auszustellen.