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Fassungsvergleich zu Verordnung über die Gewässeraufsichtsorgane××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verordnung über die Gewässeraufsichtsorgane 1
§ 4neu
in Kraft ab 15.07.1961 · idF BGBl. Nr. 177/1961 § 4↗RIS↗
§ 4.
Der Landeshauptmann hat den Gewässeraufsichtsorganen einen Dienstausweis nach dem aus der Anlage B ersichtlichen Muster auszustellen.