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Fassungsvergleich zu Verordnung über die Gewässeraufsichtsorgane××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verordnung über die Gewässeraufsichtsorgane 1
§ 5neu
in Kraft ab 15.07.1961 · idF BGBl. Nr. 177/1961 § 5↗RIS↗
§ 5.
(1) Jedes Gewässeraufsichtsorgan hat im Dienst ein Dienstabzeichen sichtbar zu tragen. Hievon sind nur die bereits auf eine andere Weise (Uniform, eigenes Dienstabzeichen u. dgl.) als öffentliche Wache gekennzeichneten Organe ausgenommen.
(2) Das Dienstabzeichen (Anlage C) ist ein ovales, 6 cm langes und 5 cm breites Messingschild mit dem Bundeswappen in der Mitte und einem dieses umgebenden Schriftband „Vereidigtes Gewässeraufsichtsorgan“.