Änderungen zwischen den Fassungen
§ 6neu
§ 6.
Treten nach der Bestellung (Bestätigung) einer Person als Gewässeraufsichtsorgan Umstände ein, die einer Bestellung entgegengestanden wären, oder werden solche nachträglich bekannt, so ist das Organ durch den Landeshauptmann abzuberufen; Dienstausweis und Dienstabzeichen sind einzuziehen.