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Fassungsvergleich zu Verordnung über die Gewässeraufsichtsorgane××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verordnung über die Gewässeraufsichtsorgane 1
§ 7neu
in Kraft ab 15.07.1961 · idF BGBl. Nr. 177/1961 § 7↗RIS↗
§ 7.
Der Landeshauptmann hat über die Gewässeraufsichtsorgane eine Kartei zu führen, die über Name, Geburtsdatum, Wohnort, Dienstgeber, örtlichen und sachlichen Aufgabenbereich sowie Datum und Aktenzahl der Bestellung (Bestätigung, Vereidigung) Aufschluß gibt.