Änderungen zwischen den Fassungen
§ 7neu
§ 7.
Der Landeshauptmann hat über die Gewässeraufsichtsorgane eine Kartei zu führen, die über Name, Geburtsdatum, Wohnort, Dienstgeber, örtlichen und sachlichen Aufgabenbereich sowie Datum und Aktenzahl der Bestellung (Bestätigung, Vereidigung) Aufschluß gibt.