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Fassungsvergleich zu Wasserversorgung der Stadtgemeinde Villach××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wasserversorgung der Stadtgemeinde Villach 1
§ 2neu
in Kraft ab 22.06.1963 · idF BGBl. Nr. 129/1963 § 2↗RIS↗
§ 2.
Wasserbenutzungsrechte im Bereich der vorgenannten Quellen und des von diesen Quellen abfließenden Fellacherbaches dürfen nur unter Berücksichtigung des Widmungszweckes (§ 1) und einer für den Gemeingebrauch genügenden Restabflußmenge im Fellacherbach verliehen werden.