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Fassungsvergleich zu Grundwasser im Raume von Friesach××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grundwasser im Raume von Friesach 1
§ 3neu
in Kraft ab 22.03.1963 · idF BGBl. Nr. 58/1963 § 3↗RIS↗
§ 3.
Bei der Handhabung der §§ 9, 10 und 31 bis 34 des Wasserrechtsgesetzes 1959 ist maßgebend, daß der Widmungszweck (§ 1) nicht beeinträchtigt wird. Vor allem hat darnach die Beseitigung der Abwässer in hygienisch einwandfreier Weise zu erfolgen.