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Fassungsvergleich zu Schutze des Wientalwasserwerkes in Untertullnerbach××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schutze des Wientalwasserwerkes in Untertullnerbach 1
§ 7neu
in Kraft ab 22.08.1964 · idF BGBl. Nr. 220/1964 § 7↗RIS↗
§ 7.
Das Ausfließen von chemisch oder biologisch nicht oder schwer abbaubaren Stoffen, wie insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln u. dgl. ist unverzüglich vom Verursacher sowie vom Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer des betroffenen Grundstückes der Wasserrechtsbehörde (Gewässeraufsicht) anzuzeigen.