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Fassungsvergleich zu Schutze des Wientalwasserwerkes in Untertullnerbach××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schutze des Wientalwasserwerkes in Untertullnerbach 1
§ 8neu
in Kraft ab 22.08.1964 · idF BGBl. Nr. 220/1964 § 8↗RIS↗
§ 8.
(1) Die Begrenzung des Wasserschongebietes ist in der Anlage dieser Verordnung festgehalten. Die Hochwasserabflußgebiete (§ 6) sind längs der Gewässer blau gekennzeichnet. Die Grenzen dieser Hochwasserabflußgebiete sind aus den Katastralgemeinden der betreffenden Gemeinden zu ersehen.
(2) Beim Amt der nö. Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung, beim Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 31 – Wasserwerke) und bei den Gemeindeämtern Preßbaum, Tullnerbach, Purkersdorf und Wolfsgraben liegt eine Karte nach Abs. 1 auf.