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Fassungsvergleich zu Schutz des Wasservorkommens im Schneeberg-, Rax- und Schneealpengebiet××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schutz des Wasservorkommens im Schneeberg-, Rax- und Schneealpengebiet 1
§ 6neu
in Kraft ab 31.12.1965 · idF BGBl. Nr. 353/1965 § 6↗RIS↗
§ 6.
Das Ausfließen von chemisch oder biologisch nicht oder schwer abbaubaren Stoffen, wie insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln u. dgl., ist unverzüglich vom Verursacher sowie vom Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer des betroffenen Grundstückes der Wasserrechtsbehörde (Gewässeraufsicht) anzuzeigen.