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Fassungsvergleich zu StrSchG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Strahlenschutzgesetz (StrSchG) (aufgehoben) 1
§ 21aufgehoben
in Kraft 21.08.2002 – 31.07.2020 · idF BGBl. I Nr. 146/2002 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2020 § 21↗RIS↗
Antragsteller hinsichtlich Bauartzulassung
§ 21.
Zur Antragstellung hinsichtlich der Zulassung der Bauart einer Strahlenquelle ist der inländische Hersteller, bei ausländischen Herstellern deren Bevollmächtigter in Österreich, ist ein solcher nicht vorhanden, der Verwender berechtigt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2002