Änderungen zwischen den Fassungen
§ 21aufgehoben
Antragsteller hinsichtlich Bauartzulassung
§ 21.
Zur Antragstellung hinsichtlich der Zulassung der Bauart einer Strahlenquelle ist der inländische Hersteller, bei ausländischen Herstellern deren Bevollmächtigter in Österreich, ist ein solcher nicht vorhanden, der Verwender berechtigt.
Anmerkung