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Fassungsvergleich zu Lehrkurse für Krankenpflegefach- und medizinisch-technische Dienste××

Änderungen zwischen den Fassungen

Lehrkurse für Krankenpflegefach- und medizinisch-technische Dienste 1
§ 1neu
in Kraft ab 19.11.1969 · idF BGBl. Nr. 376/1969 § 1↗RIS↗
Fortbildung
§ 1.
Lehrkurse zur Vertiefung der Kenntnisse im Krankenpflegefachdienst oder in den medizinisch-technischen Diensten (Fortbildungskurse) dürfen nur an Krankenanstalten eingerichtet werden, welche die zur Fortbildung notwendigen Einrichtungen besitzen und mit den zur Erreichung des Kurszieles erforderlichen Lehr- und Hilfskräften sowie Lehrmitteln ausgestattet sind.
Schlagworte
Lehrkraft