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Fassungsvergleich zu Lehrkurse für Krankenpflegefach- und medizinisch-technische Dienste××

Änderungen zwischen den Fassungen

Lehrkurse für Krankenpflegefach- und medizinisch-technische Dienste 1
§ 10neu
in Kraft ab 19.11.1969 · idF BGBl. Nr. 376/1969 § 10↗RIS↗
Sonderausbildung
§ 10.
Für diplomierte Angehörige des Krankenpflegefachdienstes oder der gehobenen medizinisch-technischen Dienste können Lehrkurse zur Erlangung zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten
a) für die Besorgung von Spezialaufgaben,
b) für Tätigkeiten als Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen, Kinderkrankenpflegeschulen, Ausbildungsstätten für die psychiatrische Krankenpflege, medizinisch-technischen Schulen oder an Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst oder
c) für die Besorgung von Führungsaufgaben an Krankenanstalten oder an sonstigen unter ärztlicher Leitung bzw. unter ärztlicher Aufsicht stehenden Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Personen dienen,
eingerichtet werden.