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Fassungsvergleich zu Lehrkurse für Krankenpflegefach- und medizinisch-technische Dienste××

Änderungen zwischen den Fassungen

Lehrkurse für Krankenpflegefach- und medizinisch-technische Dienste 1
§ 11neu
in Kraft ab 19.11.1969 · idF BGBl. Nr. 376/1969 § 11↗RIS↗
§ 11.
Sofern nicht die Erreichung des Ausbildungszieles anderes erfordert, darf ein Lehrkurs nur an einer Krankenanstalt eingerichtet werden, die Ausbildungsstätte für den Krankenpflegefachdienst oder die gehobenen medizinisch-technischen Dienste ist. Die zur Erreichung des Kurszieles notwendigen Einrichtungen und die erforderlichen Lehr- und Hilfskräfte sowie Lehrmittel müssen vorhanden sein.
Schlagworte
Lehrkraft, Krankenpflegefachdienst