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Fassungsvergleich zu Lehrkurse für Krankenpflegefach- und medizinisch-technische Dienste××

Änderungen zwischen den Fassungen

Lehrkurse für Krankenpflegefach- und medizinisch-technische Dienste 1
§ 12neu
in Kraft ab 19.11.1969 · idF BGBl. Nr. 376/1969 § 12↗RIS↗
§ 12.
(1) Jeder Lehrkurs hat unter ärztlicher Leitung zu stehen. Zur Betreuung der Kursteilnehmer(innen) und zur unmittelbaren Führung der Aufsicht ist eine diplomierte Krankenpflegeperson bzw. eine in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten ausgebildete, diplomierte Person zu bestellen.
(2) Hinsichtlich der fachlichen Eignung der in Abs. 1 genannten Personen sowie deren Aufgaben, der Bestellung von Stellvertretern (Stellvertreterinnen) sowie der Bestellung von Lehr- und Hilfskräften gelten die Bestimmungen der §§ 2 bis 4 sinngemäß.
Schlagworte
Lehrkraft, Krankenpflegefachdienst