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Fassungsvergleich zu Lehrkurse für Krankenpflegefach- und medizinisch-technische Dienste××

Änderungen zwischen den Fassungen

Lehrkurse für Krankenpflegefach- und medizinisch-technische Dienste 1
§ 17neu
in Kraft ab 19.11.1969 · idF BGBl. Nr. 376/1969 § 17↗RIS↗
§ 17.
Die dem theoretischen Unterricht und der praktischen Unterweisung gewidmete Zeit darf zusammen 45 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Die dem theoretischen Unterricht gewidmete Zeit darf 30 Stunden pro Woche nicht überschreiten.
Schlagworte
Krankenpflegefachdienst