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Fassungsvergleich zu Lehrkurse für Krankenpflegefach- und medizinisch-technische Dienste××

Änderungen zwischen den Fassungen

Lehrkurse für Krankenpflegefach- und medizinisch-technische Dienste 1
§ 18neu
in Kraft ab 19.11.1969 · idF BGBl. Nr. 376/1969 § 18↗RIS↗
§ 18.
Kursteilnehmer(innen), die sich während der Ausbildung wegen voraussichtlichen Nichterreichens des Ausbildungszieles als untauglich erweisen oder gröblich gegen die Kursdisziplin verstoßen haben, sind vom weiteren Kursbesuch auszuschließen.
Schlagworte
Krankenpflegefachdienst