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Fassungsvergleich zu Lehrkurse für Krankenpflegefach- und medizinisch-technische Dienste××

Änderungen zwischen den Fassungen

Lehrkurse für Krankenpflegefach- und medizinisch-technische Dienste 1
§ 2neu
in Kraft ab 19.11.1969 · idF BGBl. Nr. 376/1969 § 2↗RIS↗
§ 2.
Jeder Fortbildungskurs hat unter ärztlicher Leitung zu stehen. Zum Kursleiter darf nur ein Arzt bestellt werden, der die hiefür erforderliche fachliche Eignung besitzt. Für die zu seinem Stellvertreter bestimmte Person gelten die gleichen persönlichen Voraussetzungen wie für den Leiter. Dem Leiter des Fortbildungskurses obliegt die Lenkung und Beaufsichtigung des gesamten Kursbetriebes.
Schlagworte
Krankenpflegefachdienst