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Fassungsvergleich zu Lehrkurse für Krankenpflegefach- und medizinisch-technische Dienste××

Änderungen zwischen den Fassungen

Lehrkurse für Krankenpflegefach- und medizinisch-technische Dienste 1
§ 20neu
in Kraft ab 19.11.1969 · idF BGBl. Nr. 376/1969 § 20↗RIS↗
§ 20.
(1) Über die erfolgreich abgelegte Abschlußprüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis hat das Gesamtkalkül „mit ausgezeichnetem Erfolg“ oder „mit Erfolg“ zu enthalten.
(2) Das Gesamtkalkül „mit ausgezeichnetem Erfolg“ ist gegeben, wenn bei mindestens der Hälfte der Prüfungsgegenstände als Prüfungskalkül die Note „sehr gut“, bei der anderen Hälfte die Note „gut“ erzielt worden ist. Wurde in einem Prüfungsgegenstand die Note „befriedigend“ erzielt, muß dieses Kalkül durch die Note „sehr gut“ in zwei weiteren Prüfungsgegenständen ausgeglichen sein. Die Note „genügend“ schließt das Gesamtkalkül „mit ausgezeichnetem Erfolg“ aus.
(3) Das Abschlußzeugnis hat außerdem die Kursdauer sowie die unterrichteten und geprüften Fächer mit der jeweiligen Stundenanzahl und dem jeweiligen Prüfungskalkül zu enthalten.
Schlagworte
Krankenpflegefachdienst