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Fassungsvergleich zu Lehrkurse für Krankenpflegefach- und medizinisch-technische Dienste××

Änderungen zwischen den Fassungen

Lehrkurse für Krankenpflegefach- und medizinisch-technische Dienste 1
§ 3neu
in Kraft ab 19.11.1969 · idF BGBl. Nr. 376/1969 § 3↗RIS↗
§ 3.
Zur Betreuung der Kursteilnehmer(innen) und zur unmittelbaren Führung der Aufsicht ist eine diplomierte Krankenpflegeperson bzw. eine in den medizinisch-technischen Diensten ausgebildete, diplomierte Person zu bestellen. Für diese Funktion dürfen nur solche Personen bestellt werden, die für ihre Tätigkeit fachlich und pädagogisch geeignet sind und über die nötige Berufserfahrung verfügen. Die Bestellung eines Stellvertreters (einer Stellvertreterin) ist zulässig.
Schlagworte
Krankenpflegefachdienst