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Fassungsvergleich zu Lehrkurse für Krankenpflegefach- und medizinisch-technische Dienste××

Änderungen zwischen den Fassungen

Lehrkurse für Krankenpflegefach- und medizinisch-technische Dienste 1
§ 4neu
in Kraft ab 19.11.1969 · idF BGBl. Nr. 376/1969 § 4↗RIS↗
§ 4.
Als Lehr- und Hilfskräfte dürfen nur bestellt werden:
a) Ärzte, welche die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als praktische Ärzte oder Fachärzte besitzen,
b) diplomierte Krankenpflegepersonen bzw. Personen, die im gehobenen medizinisch-technischen Dienst ausgebildet sind, die sich in mindestens dreijähriger Berufsausübung bewährt haben und sich zur Lehrtätigkeit fachlich und pädagogisch eignen,
c) sonstige Personen, die auf dem betreffenden Unterrichtsgebiet ausgebildet und erfahren sind.
Schlagworte
Krankenpflegefachdienst, Lehrkraft