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Fassungsvergleich zu Lehrkurse für Krankenpflegefach- und medizinisch-technische Dienste××

Änderungen zwischen den Fassungen

Lehrkurse für Krankenpflegefach- und medizinisch-technische Dienste 1
§ 6neu
in Kraft ab 19.11.1969 · idF BGBl. Nr. 376/1969 § 6↗RIS↗
§ 6.
Die Abhaltung eines Fortbildungskurses ist unter Angabe der Aufnahmebedingungen und der Zahl der verfügbaren Plätze von der veranstaltenden Stelle zeitgerecht bekanntzumachen.
Schlagworte
Krankenpflegefachdienst