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Fassungsvergleich zu Lehrkurse für Krankenpflegefach- und medizinisch-technische Dienste××

Änderungen zwischen den Fassungen

Lehrkurse für Krankenpflegefach- und medizinisch-technische Dienste 1
§ 9neu
in Kraft ab 19.11.1969 · idF BGBl. Nr. 376/1969 § 9↗RIS↗
§ 9.
Die Fortbildungskurse haben die für die jeweilige Berufssparte wichtigen Themen unter Berücksichtigung der neuesten medizinischen Erkenntnisse zu behandeln. Hiebei sind insbesondere nachstehende Gebiete zu berücksichtigen:
a) Allgemeine Krankenpflege:
Moderne Pflegetechnik, Neues aus medizinischen Fachbereichen, Umgang mit Patienten, Vorgesetzten und Mitarbeitern, Betriebslehre, Berufskunde.
b) Kinderkranken- und Säuglingspflege:
Neues aus der Kinderpflege und Kinderheilkunde, Frühgeborenenpflege, Heilpädagogik, Umgang mit Patienten, Vorgesetzten und Mitarbeitern, Betriebslehre, Berufskunde.
c) Psychiatrische Krankenpflege:
Krankenpflege und Psychopharmaka, moderne Bestrebungen der Arbeitstherapie, psychologische Testverfahren, Umgang mit Patienten, Vorgesetzten und Mitarbeitern, Betriebslehre, Berufskunde.
d) Medizinisch-technische Dienste:
Neues aus den jeweiligen Fachbereichen, Umgang mit Patienten, Vorgesetzten und Mitarbeitern, Betriebslehre, Berufskunde.
Schlagworte
Krankenpflegefachdienst, Kinderkrankenpflege