Änderungen zwischen den Fassungen
§ 5neu
§ 5.
(1) Diese Verordnung erstreckt sich auf alle wasserwirtschaftlichen Maßnahmen im Einzugsgebiet des Hainbaches, an dem folgende Ortsgemeinden Anteil haben:
(2) Die Landeshauptmänner von Oberösterreich und Salzburg haben für die Eintragung der Einzugsgebietsgrenzen in Karten zu sorgen, die beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung und beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften Vöcklabruck, Salzburg-Umgebung und Braunau am Inn, bei der Agrarbezirksbehörde Gmunden, bei der Agrarbehörde I. Instanz des Landes Salzburg sowie bei den Gemeindeämtern in Oberhofen am Irrsee, Köstendorf, Neumarkt am Wallersee, Straßwalchen, Lengau und Munderfing aufzulegen sind.