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Fassungsvergleich zu Wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung für das Einzugsgebiet des Hainbaches××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung für das Einzugsgebiet des Hainbaches 1
§ 6neu
in Kraft ab 14.08.1971 · idF BGBl. Nr. 299/1971 § 6↗RIS↗
§ 6.
Die Landeshauptmänner von Oberösterreich und von Salzburg haben für die Erstellung eines wasserwirtschaftlichen Rahmenplanes für das Einzugsgebiet der Mattig – einschließlich des Hainbaches – zu sorgen, der eine Grundlage für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse im Einzugsgebiet bildet. Dieser Rahmenplan ist auf die wasserwirtschaftlichen Gegebenheiten des gesamten Mattig-Einzugsgebietes abzustimmen.
Schlagworte
Lebensverhältnis