Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1aufgehoben
1. HAUPTSTÜCK
Bundeshebammenlehranstalten
§ 1.
(1) Die Ausbildung zum Hebammenberuf darf nur an Bundeshebammenlehranstalten erfolgen.
(2) Die Errichtung und Auflassung von Bundeshebammenlehranstalten obliegt dem Bundesminister für soziale Verwaltung.