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Fassungsvergleich zu Hebammen-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Hebammen-Ausbildungsordnung (aufgehoben) 1
§ 11aufgehoben
in Kraft 29.04.1994 – 31.12.1996 · idF BGBl. Nr. 310/1994 § 11↗RIS↗
§ 11.
(1) Die praktische Ausbildung der Schülerinnen hat die Unterweisung auf folgenden Krankenhausabteilungen beziehungsweise Gebieten zu umfassen:
a) Gebäranstalt (Geburtshilfliche Abteilung):
Geburtshilfliche Schulung im Kreißsaal,
Wochenbettpflege,
Neugeborenenpflege,
Operationssaal,
Geburtshilflich-gynäkologische Ambulanz;
b) Kinderklinik (Kinderabteilung):
Pflege und Ernährung von Frühgeborenen und Säuglingen, Mutterberatung,
Mutterschafts- und Säuglingsfürsorge;
c) Schwangerenbetreuung,
Schwangeren- und Wöchnerinnenturnen.
(2) Die praktische Ausbildung hat an den einschlägigen Abteilungen und Einrichtungen der Krankenanstalt zu erfolgen, an der die Bundeshebammenlehranstalt errichtet ist; die praktische Ausbildung gemäß Abs. 1 lit. b kann auch an den einschlägigen Abteilungen und Einrichtungen einer anderen Krankenanstalt am Sitze der Hebammenlehranstalt erfolgen.