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Fassungsvergleich zu Hebammen-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Hebammen-Ausbildungsordnung (aufgehoben) 1
§ 14aufgehoben
in Kraft 29.04.1994 – 31.12.1996 · idF BGBl. Nr. 310/1994 § 14↗RIS↗
§ 14.
(1) Die Zahl der Unterrichts- und Wiederholungsstunden sowie die der praktischen Ausbildung gewidmete Zeit darf 40 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Innerhalb eines Monates dürfen Schülerinnen höchstens fünfmal Nachtdienst versehen.
(2) Die Schülerinnen sind verpflichtet, an den Unterrichts- und Wiederholungsstunden sowie an der praktischen Ausbildung regelmäßig teilzunehmen; bei Fernbleiben sind entsprechende Nachweise vorzulegen.