Änderungen zwischen den Fassungen
§ 15aufgehoben
§ 15.
(1) Die Hebammenschülerinnen sind in Internaten unterzubringen. Die für die Ausbildung erforderlichen Unterrichts- und Internatsräume sollen sich im Bereich der Anstalt befinden, an der die Bundeshebammenlehranstalt errichtet ist.
(2) Das Wohnen außerhalb des Internats kann durch die Aufnahmekommission (§ 4) einzelnen Schülerinnen bewilligt werden, sofern berücksichtigungswürdige Gründe in der Person der Schülerin vorliegen und ihre Ausbildung dadurch nicht gefährdet wird. Bei Wegfall dieser Voraussetzungen hat die Kommission die Bewilligung zurückzuziehen. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 sind anzuwenden.
(3) Die Internatsräume müssen hygienisch einwandfrei und derart angeordnet sein, daß die Schülerinnen beim Lernen und in ihrer Nachtruhe nicht gestört werden. Für die Schülerinnen müssen eigene, den Anforderungen der Hygiene entsprechende Wasch- und Badegelegenheiten in ausreichender Zahl vorhanden sein.