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Fassungsvergleich zu Hebammen-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Hebammen-Ausbildungsordnung (aufgehoben) 1
§ 17aufgehoben
in Kraft 29.04.1994 – 31.12.1996 · idF BGBl. Nr. 310/1994 § 17↗RIS↗
§ 17. Für Schülerinnen, die bereits ein Diplom in einem Zweig des Krankenpflegefachdienstes erworben haben, entfallen die in § 16 Abs. 3 lit. a angeführten Einzelprüfungen sowie die Einzelprüfung aus dem Unterrichtsfach Medikamentenlehre und Toxikologie, für diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern überdies das Fach Kinderheilkunde bei der Diplomprüfung.