§ 17. Für Schülerinnen, die bereits ein Diplom in einem Zweig des Krankenpflegefachdienstes erworben haben, entfallen die in § 16 Abs. 3 lit. a angeführten Einzelprüfungen sowie die Einzelprüfung aus dem Unterrichtsfach Medikamentenlehre und Toxikologie, für diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern überdies das Fach Kinderheilkunde bei der Diplomprüfung.