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Fassungsvergleich zu Hebammen-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Hebammen-Ausbildungsordnung (aufgehoben) 1
§ 21aufgehoben
in Kraft 29.04.1994 – 31.12.1996 · idF BGBl. Nr. 310/1994 § 21↗RIS↗
§ 21.
(1) Bei der Wertung der Prüfungsergebnisse sind der Vorsitzende und das in § 19 Abs. 1 lit. b genannte Mitglied der Prüfungskommission in allen Prüfungsgegenständen, die im § 19 Abs. 1 lit. c genannten Mitglieder der Prüfungskommission nur in ihrem Prüfungsfach stimmberechtigt. Den in § 19 Abs. 1 lit. d und e genannten Kommissionsmitgliedern kommt beratende Stimme zu.
(2) Bei der Abstimmung entscheidet die Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.