Änderungen zwischen den Fassungen
§ 21aufgehoben
§ 21.
(1) Bei der Wertung der Prüfungsergebnisse sind der Vorsitzende und das in § 19 Abs. 1 lit. b genannte Mitglied der Prüfungskommission in allen Prüfungsgegenständen, die im § 19 Abs. 1 lit. c genannten Mitglieder der Prüfungskommission nur in ihrem Prüfungsfach stimmberechtigt. Den in § 19 Abs. 1 lit. d und e genannten Kommissionsmitgliedern kommt beratende Stimme zu.
(2) Bei der Abstimmung entscheidet die Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.