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Fassungsvergleich zu Hebammen-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Hebammen-Ausbildungsordnung (aufgehoben) 1
§ 22aufgehoben
in Kraft 29.04.1994 – 31.12.1996 · idF BGBl. Nr. 310/1994 § 22↗RIS↗
§ 22.
(1) Nimmt eine Schülerin, ohne von der gesamten Prüfung zurückzutreten, an der Prüfung in einem Fach nicht teil, ohne daß sie durch Krankheit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen verhindert ist, so gilt die Prüfung aus diesem Fach als mit der Note „ungenügend'' abgelegt.
(2) War die Schülerin durch Krankheit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen verhindert, an der Prüfung in einem Fach teilzunehmen, so ist diese Prüfung zum ehestmöglichen Termin nachzuholen.