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Fassungsvergleich zu Hebammen-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Hebammen-Ausbildungsordnung (aufgehoben) 1
§ 23aufgehoben
in Kraft 29.04.1994 – 31.12.1996 · idF BGBl. Nr. 310/1994 § 23↗RIS↗
§ 23.
(1) Bei ungenügendem Erfolg in einem oder zwei Prüfungsgegenständen der Diplomprüfung kann eine Wiederholungsprüfung in dem nicht bestandenen Gegenstand abgelegt werden. Der früheste Termin für die Wiederholungsprüfung sowie die von der Schülerin bis dahin nachzuholende Ausbildung sind von der Prüfungskommission festzusetzen.
(2) Zu einer Wiederholungsprüfung gemäß Abs. 1 darf die Schülerin zweimal antreten.
(3) Bei ungenügendem Erfolg in mehr als zwei Gegenständen der Diplomprüfung oder bei ungenügendem Erfolg im Prüfungsgegenstand „Geburtshilfe I'' oder „Geburtshilfe II'' und je einem weiteren Prüfungsgegenstand ist die Diplomprüfung zu wiederholen. Der früheste Termin für die Wiederholung der Diplomprüfung sowie die von der Schülerin bis dahin nachzuholende Ausbildung sind von der Prüfungskommission festzusetzen.
(4) Eine nichtbestandene Diplomprüfung darf zweimal wiederholt werden.