§ 26. Der Prüfungskommission für Ergänzungsprüfungen gemäß § 3 Abs. 4 des Hebammengesetzes 1963 haben der Direktor der Bundeshebammenlehranstalt oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender sowie die Lehrkräfte der Bundeshebammenlehranstalt, aus deren Fach die Prüfung abzuhalten ist, anzugehören; für die Durchführung der Ergänzungsprüfungen sind die Vorschriften der §§ 19 Abs. 3 bis 21 sinngemäß anzuwenden. Eine zweimalige Wiederholung der Prüfung ist zulässig.