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Fassungsvergleich zu Hebammen-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Hebammen-Ausbildungsordnung (aufgehoben) 1
§ 26aufgehoben
in Kraft 29.04.1994 – 31.12.1996 · idF BGBl. Nr. 310/1994 § 26↗RIS↗
§ 26. Der Prüfungskommission für Ergänzungsprüfungen gemäß § 3 Abs. 4 des Hebammengesetzes 1963 haben der Direktor der Bundeshebammenlehranstalt oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender sowie die Lehrkräfte der Bundeshebammenlehranstalt, aus deren Fach die Prüfung abzuhalten ist, anzugehören; für die Durchführung der Ergänzungsprüfungen sind die Vorschriften der §§ 19 Abs. 3 bis 21 sinngemäß anzuwenden. Eine zweimalige Wiederholung der Prüfung ist zulässig.