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Fassungsvergleich zu Schutz der Wasservorkommen im Hochschwabgebiet××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schutz der Wasservorkommen im Hochschwabgebiet 1
§ 1neu
in Kraft ab 25.07.1973 · idF BGBl. Nr. 345/1973 § 1↗RIS↗
§ 1.
Das Quell- und Grundwasservorkommen des im § 2 umschriebenen Gebietes wird – unbeschadet bestehender Rechte – vorzugsweise der Trinkwasserversorgung gewidmet und gleichzeitig als Schongebiet bestimmt.
Schlagworte
Quellwasservorkommen