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Fassungsvergleich zu Schutz der Wasservorkommen im Hochschwabgebiet××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schutz der Wasservorkommen im Hochschwabgebiet 1
§ 11neu
in Kraft ab 25.07.1973 · idF BGBl. Nr. 345/1973 § 11↗RIS↗
§ 11.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden gemäß § 137 des Wasserrechtsgesetzes unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Ahndung als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 20.000,- S bestraft. Hat der Täter vorsätzlich gehandelt oder ist er schon wiederholt straffällig geworden, so kann neben der Geldstrafe auch auf eine Arreststrafe bis zu 2 Monaten erkannt werden.