Änderungen zwischen den Fassungen
§ 5neu
§ 5.
Die Bewilligung von Wasserversorgungs-, Betriebs- und Verkehrsanlagen im Widmungsgebiet (§ 2) ist an das Vorhandensein oder die Errichtung einer hygienisch und technisch einwandfreien Abwasserbeseitigung gebunden.
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