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Fassungsvergleich zu Schutz der Wasservorkommen im Hochschwabgebiet××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schutz der Wasservorkommen im Hochschwabgebiet 1
§ 7neu
in Kraft ab 25.07.1973 · idF BGBl. Nr. 345/1973 § 7↗RIS↗
§ 7.
In dem im § 9 besonders abgegrenzten Teil des Widmungsgebietes dürfen mit Ausnahme von Maßnahmen, die eine Verbesserung der Versickerung herbeiführen sollen, die ober- und unterirdischen Abflußverhältnisse nicht verändert werden. Insbesondere dürfen keine Wasserversorgungsanlagen errichtet werden, abgesehen von Kleinstanlagen für einzelne Schutz-, Alm- und Jagdhütten.
Schlagworte
Schutzhütte, Almhütte