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Fassungsvergleich zu Schutz der Wasservorkommen im Hochschwabgebiet××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schutz der Wasservorkommen im Hochschwabgebiet 1
§ 8neu
in Kraft ab 25.07.1973 · idF BGBl. Nr. 345/1973 § 8↗RIS↗
§ 8.
Im Sinne des 34 Abs. 6 und § 54 Abs. 2 lit. e des Wasserrechtsgesetzes werden als rechtliches Interesse anerkannt:
a) Innerhalb des im § 9 besonders abgegrenzten Gebietes und nördlich davon innerhalb des Widmungsgebietes (§ 2) das Interesse der Stadt Wien;
b) innerhalb des im § 9 besonders abgegrenzten Gebietes und südlich davon innerhalb des Widmungsgebietes (§ 2) das Interesse des Wasserverbandes Hochschwab Süd.