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Fassungsvergleich zu Impfschadengesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Impfschadengesetz 1
§ 8nneu
in Kraft ab 14.12.2021 · idF BGBl. I Nr. 210/2021 § 8n↗RIS↗
§ 8n.
Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2022 mit dem Faktor 1,030 vorzunehmen.